Strafrechtsklassiker – Der Labello-Fall

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Eine Nahaufnahme der Lippe einer Frau, die Der Labello-Fall zeigt.

Ob man es glauben mag, oder nicht, auch mit Lippenpflegestiften können Straftaten begangen werden. Ob aber so etwas harmloses wie ein Labello oder ähnliche Gegenstände ausreichend sind eine gewisse Gefahrensituation herzustellen, wird in der nachfolgenden Entscheidung vom BGH endgültig festgestellt.

1. Der Sachverhalt

Die Angeklagte plante in einem Geschäftslokal einen Überfall zu verüben. Als die dort tätige Verkäuferin ihr den Rücken zuwandte, holte die Angeklagte aus ihrer Handtasche einen Labello (Lippenpflegestift) und drückte ihr eine Ecke des Stiftes in den Rücken. Sie beabsichtigte damit, bei der Geschädigten die Vorstellung hervorzurufen, mit einer Waffe bedroht zu werden. Unter diesem Eindruck des weiterhin in den Rücken gehaltenen Labellos, den die Geschädigte für die Spitze eines Messers, eine Schere oder einen ähnlich gefährlichen Gegenstand hielt, händigte sie der Angeklagten Bargeld in Höhe von mindestens 280 DM aus. 

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. 

Dagegen legte die Angeklagte Revision ein und rügte die Verletzung sachlichen Rechts.

2. Entscheidung des BGH

Der BGH geht davon aus, dass die Angeklagte sich der einfachen räuberischen Erpressung und nicht wie vom LG angenommen der schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat. 

Der BGH stimmt dem LG dahingehend zu, dass in dem Vorgehen der Angeklagten gegen die Geschädigte die konkludente Drohung lag, sie niederzustechen, falls sie sich ihrer Forderung widersetzen würde. Durch alleine diese Handlung hat die Angeklagte den Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllt. Unerheblich ist dabei, ob die Angeklagte die Ausführung ihrer Drohung beabsichtig oder ob sie für sie überhaupt realisierbar ist, solange sie nur will, dass die Bedrohte die Ausführung der Drohung für möglich hält. Eine tatqualifizierende Voraussetzung des § 250 I Nr. 2 StGB habe die Angeklagte aber entgegen der Auffassung des LG nicht erfüllt. 

Der von der Angeklagten verwendete Labello war keine „Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel“ im Sinne dieser Vorschrift.

Der Schwerpunkt der Tatbestandsbeschreibung bei § 250 I Nr. 2 StGB wird zwar bei der dort bezeichneten Absicht des Täters gesehen, aber auch die objektiven Umstände dürfen bei der Auslegung der Merkmale „Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel“ nicht unberücksichtigt bleiben. Das hat zur Folge, dass es nicht genügt, wenn der Täter bei der Tat überhaupt irgendeinen beliebigen Gegenstand bei sich führt, den er im Zusammenhang mit der Drohung einsetzt oder einsetzen will. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gegenstand schon nach dem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet ist, mit ihm auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken. Einen solchen Gegenstand kann der Täter schon „nach seiner Art nach“ nur unter Täuschung über dessen wahre Eigenschaft bei der Tat einsetzten. Dann steht aber, wenn sie der Täter eines solchen Gegenstands bei der Tat zur ausdrücklichen oder konkludenten Drohung bedient, die Täuschung so sehr im Vordergrund seiner Anwendung, dass die Qualifizierung als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 I Nr. 2 StGB verfehlt wäre. Dass es sich bei dem von der Angeklagten verwendetem Labello um keinen gefährlichen Gegenstand handelt, bedarf keine nähere Begründung. Damit war dieser Lippenpflegestift aber schon für sich genommen kein taugliches Tatmittel im Sinne des § 250 I Nr. 2 StGB, sodass es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ankommt.

3. Fazit

Vor dieser Entscheidung wurde die Frage, ob das Beisichführen einer „Scheinwaffe“ oder eines „Scheinwerkzeuges“, in der Absicht, davon zum Zwecke der Drohung Gebrauch zu machen, zu einer Strafschärfung nach § 250 I Nr. 2 StGB, in der Wissenschaft und Rechtsprechung kontrovers beantwortet. 

Die Literatur ging davon aus, dass nur objektiv gefährliche Gegenstände und Mittel den Tatbestand des § 250 I Nr. 2 StGB erfüllen, während die Rechtsprechung davon ausging, dass jedweder Gegenstand genüge, wenn der Täter mit diesem nur wie eine Waffe drohen will.

In dieser Entscheidung legt der BGH fest, dass zwar objektive Gesichtspunkte nicht völlig unberücksichtigt bleiben sollen, aber auch das Bedrohungserlebnis des Opfers bewertet werden muss. Das Opfer müsse den Eindruck der Gefährlichkeit durch „Inaugenscheinnahme“ des Gegenstandes, nicht durch Erklärungen des Täters gewinnen können.

[1] BGH, Beschluss v. 20.06.1996 – 4 StR 147/96, NJW 1996, 2663 (2663).
[2] BGH, Beschluss v. 20.06.1996 – 4 StR 147/96, NJW 1996, 2663 (2663).
[3] BGH, Beschluss v. 20.06.1996 – 4 StR 147/96, NJW 1996, 2663 (2663).
[4] BGH, Urteil v. 30.06.1970 – 1 StR 127/70, NJW 1970, 1855 (1856).
[5] BGH, Beschluss v. 20.06.1996 – 4 StR 147/96, NJW 1996, 2663 (2663).
[6] BGH, Urteil v. 12.11.1991 – 5 StR 477/91, NStZ 1992, 129 (130).
[7] BGH, Urteil v. 13.11.1991 – 5 StR 477/91, NJW 1992, 920 (921).
[8] BGH, Urteil v. 04.05.1972 – 4 StR 134/72, NJW 1972, 1243 (1244).
[9] BGH, Urteil v. 12.11.1991 – 5 StR 477/91, NJW 1992, 129 (130).
[10] BGH, Beschluss v. 20.06.1996 – 4 StR 147/96, NJW 1996, 2663 (2663).
[11] Hohmann, in: Labellostift als Waffe, BGH, Beschluss v. 20.06.1996 – 4 StR 147/96, NStZ 1997, 184 (186).
[12] BGH, Beschluss v. 19.07.1994 – 4 StR 348/94, NStZ 1994, 585 (585).
[13] BGH, Urteil v. 12.11.1991 – 5 StR 477/91, NStZ 1992, 129 (130).

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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