Autofahren und Mobiltelefone

Beitrag teilen

Eine Person hält ein iPhone in der Hand und liest auf dem Bildschirm Nachrichten zum Abgasskandal.

Autofahren und Mobiltelefone

In der heutigen Zeit wird es als selbstverständlich erachtet dauerhaft erreichbar zu sein. Das hat viele Vor- und Nachteile. Die allermeisten nutzen ihr Smartphone mittlerweile nicht um damit in Kontakt zu bleiben, sondern es ist gleichzeitig Bezahlmittel, Entertainmentoption oder Kalender. Weil eben mittlerweile alle daran gewöhnt sind, in regelmäßigen Abständen auf ihr Handy zu schauen, fällt es vielen ausgesprochen schwer diese Angewohnheit im Auto abzulegen. Bei der Fahrt als Fahrer aufs Handy zu schauen ist aber nicht nur gefährlich, sondern zusätzlich seit ein paar Jahren auch verboten. Damit Autofahrer aber auch im Auto erreichbar sind, besteht die Möglichkeit, eine Freisprecheinrichtung zu installieren. Dann ist eine Benutzung des Mobiltelefons zulässig. Dabei verstößt der Führer eines Kraftfahrzeugs auch dann nicht gegen § 23 Ia StVO, wenn er während der Fahrt sein Smartphone, mit dem er gerade ein Gespräch über eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs führt, ausschließlich zu dem Zweck aufnimmt, um es umzulagern. 

 

Sachverhalt 

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen vorschriftswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße von 250€ verurteilt. 

Den Feststellungen und der „geständigen Einlassung“ zu Folge führte der Betroffene einen PKW und hielt während der Fahrt ein Mobiltelefon in der linken Hand und telefonierte über die Freisprecheinrichtung. Die weitere Einlassung des Betroffenen ergab, dass er das Handy lediglich für eine Umlagerung in die Hand genommen habe und seinen Gesprächspartner aufgefordert habe, das Gespräch über diesen Zeitraum nicht fortzuführen. Dies hatte jedoch das Amtsgericht jedoch im Hinblick auf die bestehende Gesprächsverbindung als rechtlich unerheblich angesehen. 

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Betroffene mit der auf die Sachrüge gestützten und einem Zulassungsantrag verbundenen Rechtsbeschwerde. Er war der Ansicht, dass auch weiterhin das Aufnehmen des Mobiltelefons in Zusammenhang mit der Nutzung einer Bedienfunktion stehen müsse, um den Tatbestand des § 23 Ia StVO zu erfüllen. 

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg, das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, während der Fahrt begeht der Führer eines Kraftfahrzeugs keinen Verstoß gegen § 23 Ia StVO. Es muss vielmehr auch weiterhin über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommen. Der Auffassung, die einen Verstoß bereits dann annimmt, wenn das elektronische Gerät in der Hand gehalten wird folgt der Senat nicht, da sie nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar ist. Auch das OLG Oldenburg hat zwischenzeitlich seine Ansicht aufgegeben. Die Vorschrift regelt also, unter welchen Bedingungen die Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt erlaubt ist, und verbietet das Aufnehmen oder Halten des Geräts zu diesem Zweck („hierfür“). Fehlt es hingegen am Element der Benutzung, so unterfällt auch das Aufnehmen oder Halten nicht dem Verbot. Deshalb kann nicht allein das Aufnehmen oder Halten des Geräts ein Benutzen im Sinne der Vorschrift ausmachen. Hinzukommen muss vielmehr irgendein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Geräts, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation.

Vom Wortsinn des Begriffs „Benutzen“ ist die bloße Ortsveränderung des elektronischen Geräts nicht mehr gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweist. Auch innerhalb ihres möglichen Wortsinns dürfen mit Blick auf Art. 103 II GG einzelne Tatbestandsmerkmale nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden.

Zwar wollte der Verordnungsgeber mit der Änderung der Vorschrift eine Regelungslücke in Fällen schließen, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies – weil das Gespräch über die Freisprecheinrichtung geführt wird – nicht erforderlich wäre, , weshalb es nunmehr ausreicht, dass Benutzung und Halten rein tatsächlich zusammentreffen, ohne dass das Halten des Geräts für die Benutzung erforderlich sein muss. Die Absicht, ein generelles Verbot des Aufnehmens oder Haltens elektronischer Geräte ohne Zusammenhang mit einer der Bedienfunktionen einzuführen, ist der Entwurfsbegründung aber nicht zu entnehmen. Hätte der Verordnungsgeber zum Ziel gehabt, die Hände des Fahrzeugführers vollständig von fahrfremden Tätigkeiten freizuhalten oder etwaige Beweisschwierigkeiten mit Blick auf die immer wieder neu auftauchenden Schutzbehauptungen Betroffener auszuräumen, so wäre zudem nicht erklärlich, warum das Verbot auf elektronische Geräte beschränkt worden ist, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind.

Suche

Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

Letzte Beiträge

Like

Cookie-Einstellungen