Angriffe durch Hunde

Beitrag teilen

Die Silhouette eines Hundes, der auf grünem Hintergrund steht.

Ein Hund ist der beste Freund des Menschen. Dieser „beste Freund“ kann allerdings auch erheblichen Schaden anrichten. Insbesondere wenn seine Größe und Stärke von den Haltern unterschätzt wird und er nicht erzogen ist. 

Aus Filmen und Serien kennt man die Szene, in der das Herrchen dem Hund befielt einen Angreifer abzuwehren und dieser sich dann mit lautem Gebell auf den Angreifer stürzt und die Gefahr abwendet. Das sowas aber auch in der Wirklichkeit mit dem eigenen Hund passieren kann, glauben wohl nur die wenigsten. 

Kommt es dann aber tatsächlich zu einem Hundebiss oder ähnlichem, kann das nicht nur einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Opfer begründen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen mit sich führen.

In Deutschland gibt es eine Liste, in der sogenannte Kampfhunde aufgeführt sind. Wer einen solchen Hund halten möchte muss bereit sein, besondere gesetzliche Bestimmungen einzuhalten. In der Regel müssen diese Tiere in der Stadt einen Maulkorb tragen und an der Leine geführt werden. Im Übrigen müssen mit dem Hund unter anderem Wesenstests gemacht werden, in denen die Tauglichkeit des Tieres in Freiheit bestimmt wird.  

Einer besonders großen Gefahr in Bezug auf eine strafrechtliche Verfolgung oder einen Anspruch auf Schadensersatz setzen sich Halter dieser Hunde jedoch trotzdem nicht aus. 

Gem. § 833 BGB muss grundsätzlich derjenige, der ein Tier hält in voller Höhe für den vom Tier angerichteten Schaden, haften. Dabei ist es vollkommen egal, ob es sich bei dem Tier um eine Maus, einen Chihuahua, einen Löwen, oder eben einen Pitbull handelt.

Die Gefahr, dass ein Kampfhund einen Menschen schädigt ist zwar deutlich höher als bei anderen Rassen, an dem aktuellen Fall kann man jedoch erkennen, dass Halter von anderen Hunderassen von dieser Gefahr nicht ausgeschlossen sind. 

In dem aktuellen Fall war eine 40 Jahre alte Frau mit ihren Einkäufen an dem Grundstück des Angeklagten vorbeigegangen. In diesem Moment verließ der Angeklagte gerade mit seinen beiden nicht angeleinten Schäferhunden das Haus. Die Hunde sahen die Frau und liefen auf sie zu. Der Angeklagte rief seine beiden Hunde zurück, von denen jedoch nur einer auch tatsächlich zurückkam. Der Andere sprang in Richtung der Geschädigten, die ihn mit ihren Einkaufstaschen abwehren wollte. Bei diesem Versuch stürzte sie und erlitt unter anderem eine Halswirbeldistorision und eine Kopfprellung. Während die Dame auf dem Boden lag gelang es dem Halter, den Hund zu packen und zum Haus zurückzubringen. 

Der Richter am Amtsgericht hatte deshalb den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Auch das Landgericht bestätigte das Urteil. 

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Angeklagte in dieser Situation seine Sorgfaltspflicht als Hundehalter verletzt habe. Man dürfe mit einem so großen Schäferhund, der nicht aufs Wort höre, nicht in einem Wohngebiet spazieren gehen. Im Übrigen waren die Richter der Meinung, dass der Halter eines ungehorsamen Hundes verpflichtet ist, den Hund vorsorglich anzuleinen.

3. Fahrlässige Tötung durch einen Hund

Leider geht ein Fall nicht immer so gut aus, wie der aktuelle. In einem anderen Fall machten sich die Halter sogar wegen fahrlässiger Tötung strafbar.

Der Angeklagte hatten zwei Hunde, die in die Kategorie der Kampfhunde zählen. Beide Hunde verfügten über eine erhebliche Beißkraft und waren darauf trainiert, große Höhen zu überspringen. Die Tiere waren wiederholt auffällig geworden, weil sie andere Hunde angegriffen und ihnen zum Teil erhebliche Beißverletzungen beigebacht hatten.

Deshalb wurden die Hunde auf Spaziergängen immer angeleint und in der Regel nur noch einzeln ausgeführt. Im eigenen Innenhof durften die Hunde jedoch um ihr „Geschäft“ zu verrichten kurzzeitig ohne Leine laufen. 

Neben dem Innenhof befand sich eine Grundschule, die zum Tatzeitpunkt gerade große Pause hatte. Angelockt von den Geräuschen der Kinder sprangen die Hunde über den 1,40m hohen Zaun auf den Schulhof. Der Angeklagte kletterte hinterher und versuchte die Hunde, die in der Zwischenzeit auf die ballspielenden Kinder zusteuerten, zurückzuholen. Einer der Hunde sprang ein Kind an, sodass diese zu Boden fiel und biss ihm in den Kopf. Der andere Hund kam hinzu, sodass nunmehr beide Hunde dem Kind abwechselnd in Kopf und Hals bissen. Laut rufend stürzte der Angeklagte auf die Tiere zu und riss die Hunde von dem Kind weg. Trotz seiner Bemühungen gelang es den Hunden immer wieder in den Kopf und Hals des Kindes zu beißen. 

Inzwischen war die Polizei eingetroffen und erschoss die unbändigen Tiere. Das Kind verstarb noch am Tatort. 

Der Angeklagte stand unter Schock, weinte und war erschüttert über den Tod des Kindes. 

 

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. 

Ursprünglich hatte die Staatsanwaltschaft sogar beantragt, den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu verurteilen. Nach Ansicht des BGH fehlt es dafür aber an dem erforderlichen Vorsatz bezüglich der Körperverletzung. 

Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigend in Kauf nimmt.

Die Richter gingen davon aus, dass es bei äußerst gefährlichem Tun nahe liegt, dass der Täter mit dem Eintritt des Erfolges rechnet und dennoch fortsetzt. Dem Angeklagten sei durchaus bewusst gewesen, dass seine Hunde sowohl in der Lage dazu waren große Sprünge zu absolvieren, als auch durch ihre erhebliche Beißkraft große Schäden anzurichten. In der konkreten Situation im Innenhof, hat er jedoch nicht damit gerechnet, dass die Hunde über den Zaun springen würden und hat darauf vertraut, dass die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen ausreichen würden. Vorsatz ist demnach zu verneinen. 

Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist aber zu bejahen. Wer so gefährliche Hunde, mit der Vorgeschichte hält, muss zu jedem Zeitpunkt die volle Kontrolle über die Tiere haben und dies war in der Zeit im Innenhof gerade nicht der Fall.

[1] Anwalt.org, in: Kampfhunde- wirklich eine Gefahr für den Menschen? https://www.anwalt.org/kampfhunde/, abgerufen am 25.01.21.
[2] LTO-Redaktion, in: Angriff eines nicht angeleinten Hundes kann Körperverletzung sein, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-osnabrueck-5ns112-20-angriff-hund-ohne-leine-fahrlaessige-koerperverletzung/, abgerufen am 25.01.21.
[3] BGH, Urteil v. 11.12.2001 – 5 StR 419/01, NStZ 2002, 315 (316).
[4] BGH, Urteil v. 11.12.2001 – 5 StR 419/01, NStZ 2002, 315 (316 Rn. 2).
[5] BGH, Urteil v. 11.12.2001 – 5 StR 419/01, NStZ 2002, 315 (316 Rn. 5).
[6] BGH, Urteil v. 11.12.2001 – 5 StR 419/01, NStZ 2002, 315 (317 Rn. 10).

Suche

Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

Letzte Beiträge

Like

Cookie-Einstellungen