„FCK CPS“, „ACAB“ und andere Beschimpfungen

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Ein Polizist mit Handschellen am Gürtel sorgt für Recht und Ordnung.

In Deutschland gilt die Meinungsfreiheit. Grundsätzlich darf jeder sagen und denken was er möchte. Eine Grenze dieses Rechts besteht allerdings dann, wenn sich jemand durch genau diese Meinung beleidigt fühlt. In genau diesem Moment kommt das Strafrecht ins Spiel und besteht die Möglichkeit der Strafverfolgung wegen Beleidigung.

Was genau unter den Beleidigungstatbestand fällt, ist jedoch nicht immer eindeutig und muss im Einzelfall untersucht werden.

1. Tatbestand der Beleidigung

Nach allgemeiner Ansicht schützt § 185 StGB das Rechtsgut Ehre. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine Beleidigung als eine Kundgabe von Geringschätzung, Nicht- oder Missachtung verstanden wird.

Damit eine Beleidigung überhaupt strafrechtlich verfolgt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Der Inhalt der Äußerung muss einen ehrverletzenden Charakter haben. Davon betroffen sein kann der sittliche, personale oder soziale Geltungswert einer Person. Wird ein sachlicher Ansatz nur vorgegeben, handelt es sich also um Äußerungen, bei denen die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund steht, liegt Schmähkritik vor, die die Meinungsfreiheit verdrängt und demnach gem. § 185 StGB strafbar ist. Genau wegen dieses Effekts ist der Begriff der Schmähung allerdings eng auszulegen. Bei Beiträgen zu einer die Öffentlichkeit wesentlich interessierenden Frage spricht in der Abwägung eine Vermutung für die Meinungsfreiheit und damit für die freie Rede.

Bei der Auslegung, ob eine Äußerung tatsächlich ehrverletzenden Inhalt hat, bleibt das subjektive Empfinden des Opfers unberücksichtigt, es ist vielmehr der objektive Sinngehalt der Äußerung zu ermitteln.

Beschreibende Äußerungen des Täters, die sich auf negative Qualitäten des Betroffenen beziehen, stellen nur dann eine Beleidigung dar, wenn es sich um eine unverdiente Missachtung handelt.

Besteht die Beleidigung aus einer Tatsachenbehauptung, ist strittig, ob deren Unwahrheit ein objektives Tatbestandsmerkmal ist oder ob die Feststellung der Wahrheit ein Strafausschließungsgrund ist. Ist hingegen der Gegenstand der Äußerung ein tatsachenbezogenes negatives Werturteil, stellt auch dies keine Missachtung dar, solange sich die Äußerung auf ein ehrminderndes Verhalten des Betroffenen bezieht, das zutreffend ist.

Ein durchaus beliebter Aufdruck auf Jacken oder T-Shirts ist das sogenannte „ACAB“. Gemeint ist damit „All Cops Are Bastards“. 

In einem dieser Fälle hatte der Angeklagte ein entsprechendes T-Shirt auf einem Volksfest an, welches von sieben Polizeibeamten wahrgenommen wurde. 

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen, das Berufungsgericht sprach ihn frei. Dieser Entscheidung schloss sich auch das OLG an.

Problematisch in diesem Fall war, dass der Angeklagte die Polizisten nicht direkt angesprochen hat, sondern „ACAB“ nur auf seinem T-Shirt hatte, ohne dies individuell auf die Polizisten zu konkretisieren. In einem früheren Urteil hatte das LG Stuttgart genau aus diesem Grund in einer ähnlichen Sache ebenso eine straflose Kollektivbeleidigung angenommen.
In diesen Fällen fällt es den Tatrichtern schwer vor allem den Beleidigungsvorsatz zu bejahen. Ein einfaches „war vorhersehbar“ oder „hätte wissen müssen“, dass das fragliche T-Shirt auf dem Volksfest auch von Polizeibeamten zur Kenntnis genommen werden konnte, ist für die Bejahung des Vorsatzes nicht ausreichend.

Einigkeit besteht aber mittlerweile darüber, dass die Polizei nicht als Institution beleidigt werden kann.

3. Meinungsbekundung über die Polizei durch „FCK CPS“ und „FCK BFE“

„FCK CPS“ („Fuck Cops“) ist zwar bei weitem nicht so verbreitet wie „ACAB“ erfreut sich aber heutzutage auch immer größerer Beliebtheit. Auch bei „FCK CPS“ geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass diese Aussagen von der Meinungsfreiheit gedeckt sein können.

Eine andere Meinung vertritt es jedoch, wenn es um den Ausdruck „FCK BFE“ geht. In der aktuellen Entscheidung billigten die Karlsruher Richter die strafrechtliche Verurteilung des Mannes aus der linken Szene, der bei einer Demonstration einen Pullover mit der Aufschrift „FCK BFE“ getragen hatte. Mit BFE war die örtliche Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit, die sich auch selbst mit BFE abkürzt, gemeint. 

Der Mann war wohl schon häufiger mit der BFE und der dortigen Polizei aneinandergeraten und hatte anlässlich eines Strafverfahrens gegen eine Rechtsextremen an einer Demonstration vor einem Gerichtsgebäude teilgenommen. Dabei war ihm bewusst, dass Mitglieder der örtlichen BFE vor Ort anwesend sein würden. Deshalb trug er am Tag der Demo einen Pullover mit entsprechendem Aufdruck gut sichtbar unter einer geöffneten Jacke. Nachdem er von Beamten zunächst aufgefordert wurde, den Pullover zu bedecken und er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde die Beschlagnahme des Kleidungsstücks angeordnet. Unter dem Pullover kam ein T-Shirt mit identischem Aufdruck zum Vorschein, was von dem Mann noch spöttisch kommentiert worden war. 

Das Urteil wurde damit begründet, dass der Schriftzug sich ausschließlich auf den örtlichen BFE beziehen sollte und dieses eine hinreichend überschaubare Personengruppe darstelle.

 

[1] BGH, Urteil v. 15.03.1989 – 2 StR 662/88, NJW 1989, 3028 (3029).
[2] OLG Nürnberg, Beschluss v. 14.10.2009 – 1 St Ss 41/09, BeckRS 2010, 1748 (1748).
[3] BVerfG, Beschluss v. 12.05.2009 – 1 BvR 2272/04, NJW 2009, 3016
[4] Regge/Pegel, in: MüKO zum StGB, § 185, Rn. 10.
[5] Regge/Pegel, in: MüKO zum StGB, § 185, Rn. 27.
[6] Regge/Pegel, in: MüKO zum StGB, § 185, Rn. 28.
[7] BGH, Urteil v. 20.01.1959 – 1 StR 518/58, NJW 1959, 636 (636).
[8] OLG Nürnberg, Urteil v. 01.10.2012 – 1 St (OLG Ss 211/12), NStZ 2013, 593 (593).
[9] LG Stuttgart, Urteil v. 04.07.2007 – 38 Ns 25 Js 34332/05, NStZ 2008, 633 (633).
[10] Geppert, in: Zur Frage strafbarer Kollektivbeleidigung der Polizei oder einzelner Polizeibeamten durch Verwendung des Kürzels „a.c.a.b.“, NStZ 2013, 553 (556).
[11] Geppert, in: Zur Frage strafbarer Kollektivbeleidigung der Polizei oder einzelner Polizeibeamten durch Verwendung des Kürzels „a.c.a.b.“, NStZ 2013, 553 (557).
[12] BVerfG, Beschluss v. 08.12.20 – 1 BvR 842/19, Rn. 2.
[13] BVerfG, Beschluss v. 08.12.20 – 1 BvR 842/19, Rn. 11.

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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