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Rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit

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Eine Person mit rasiertem Kopf sitzt zusammengesunken über einem Holztisch und hält in der ausgestreckten Hand eine durchsichtige Flasche. Sie scheint ein weißes Hemd zu tragen.

Dass man nicht betrunken Autofahren darf, ist vermutlich jedem bekannt. Aber ab wann ist man denn eigentlich so betrunken, dass Autofahren verboten ist und wie ist das eigentlich, wenn man keinen Alkohol getrunken hat, sondern etwaige Drogen konsumiert hat?

Anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit gem. § 315c I Nr. 1a StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Es bedarf daher neben dem Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Kfz im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern. Dies hat das Tatgericht anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Diese sog. Fahruntüchtigkeit kann durch verschiedene Rauschmittel hervorgerufen werden und liegt vor, wenn der Fahrzeugführer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs – und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen – so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist. Ganz allgemein ist ein „Rausch“ anzunehmen, wenn durch den Konsum einer Substanz eine physiologisch wirksame, vorübergehende Beeinflussung der Gehirntätigkeit im Sinne einer subjektiv wahrnehmbaren Veränderung der Entstehung, Wahrnehmung, des Empfindens oder Verarbeitens von Reizen hervorgerufen wird. Die Fahruntüchtigkeit bzw. Fahrunsicherheit kann grds. als absolute (dh bei Erreichen bestimmter, auf Erfahrungswissen beruhender und für jedermann geltender Grenzwerte) oder als relative (dh bei Eintritt einer gewissen berauschenden Wirkung, die deutlich unter den oben genannten Grenzwerten liegt, und dem Hinzutreten von rauschmitteltypischen Ausfallerscheinungen) auftreten. Von praktischer Bedeutung ist aufgrund der in der Rspr. entwickelten Grenzwerte va die absolute Fahruntüchtigkeit beim Führen von Kfz unter Alkoholeinfluss.

 

Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit

Absolute Fahruntüchtigkeit. Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 ‰ liegt für die Führer von Kfz eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Ab diesem Grenzwert wird die Fahruntüchtigkeit für jeden Verkehrsteilnehmer im Prozess unwiderleglich vermutet. in „Gegenbeweis“, etwa „besonders viel zu vertragen“ oder besonders alkoholgewöhnt zu sein, wird also nicht zugelassen; Feststellungen über weitere Umstände, insbes. die Fahrweise des Fahrzeugführers im konkreten Fall, brauchen nicht getroffen zu werden. Für andere als alkoholbedingte Rauschzustände sind bisher keine Grenzwerte einer absoluten Fahruntüchtigkeit anerkannt. Neben der absoluten Fahruntüchtigkeit wird auch eine relative Fahruntüchtigkeit anerkannt, wenn zu einer geringeren Alkoholisierung oder einem nachgewiesenen sonstigen Rauschmittelkonsum noch rauschmittelbedingte (etwa alkoholtypische) Ausfallerscheinungen, insbesondere in Gestalt von Fahrfehlern, hinzutreten.

 

Rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit

Anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit gem. § 315c I Nr. 1a StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Es bedarf daher neben dem Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Kfz im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern. Dies hat das Tatgericht anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Der Tatrichter ist auch nicht gehindert, selbst bei einem Täter, der sich seiner Festnahme durch die Polizei entziehen will, in einer deutlich unsicheren, waghalsigen und fehlerhaften Fahrweise ein Beweisanzeichen für eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit zu sehen. Die Untergrenze einer relativen Fahruntüchtigkeit aufgrund von Alkoholgenuss liegt bei 0,3–0,5 ‰.

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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