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Das Wirtschaftsstrafrecht ist die Schnittstelle zwischen Strafrecht und Wirtschaftsrecht und ist ein Sammelbegriff für alle Strafvorschriften im Zusammenhang mit strafbaren Tatbeständen im wirtschaftlichen Bereich. Es ist äußerst komplex und umfasst zahlreiche Schwerpunkte. Aufgrund seiner Komplexität gibt es an vielen Landgerichten spezielle Schwerpunkt-Staatsanwalten sowie ausschließliche für das Wirtschaftsstrafrecht zuständige Kammern. Vor allem in den letzten Jahren gewann es immer mehr an Bedeutung und ist durch die sich stetig ändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten in ständigem Wandel.
Das Wirtschaftsstrafrecht sanktioniert Straftaten, die für ein Unternehmen verantwortliche Personen begehen. Als Verantwortliche eines Unternehmens gelten Vorstände, Geschäftsführer und Angestellte in leitenden Positionen. Dabei wird nicht das Unternehmen selbst strafrechtlich verfolgt, sondern die für die Straftat verantwortliche Person. Dies hat zur Folge, dass das Unternehmen oft als unbeteiligter Dritter involviert ist und die Konsequenzen der Strafverfolgung in vollem Umfang trägt. Dazu zählen ein Image- oder Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit genauso wie die Handlungsunfähigkeit durch die Beschlagnahme von Beweisen oder das Einfrieren von Finanzmitteln.
Die komplexe Variante des Strafrechts verfolgt jedoch nicht nur Straftaten, die Verantwortliche eines Unternehmens begehen. Auch Tatbestände wie beispielsweise die Insolvenzverschleppung, die für ein Wirtschaftsunternehmen einen Nachteil bewirkt, unterliegen der wirtschaftsstrafrechtlichen Verfolgung.
Klassicher Fall der Steuerhinterziehung dürfte die Nichtangabe oder Falschangabe steuerlich relevanter Sachverhalte sein.
Aber auch kleinere Fehler, einmal entdeckt, können ein unangenehmes Steuerstrafverfahren nach sich ziehen. Neben der Selbstanzeige gibt es auch im Steuerstrafrecht vielfältige Möglichkeiten ein Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung zu beenden.
Sind Steuern in größerem Rahmen vorsätzlich hinterzogen worden, werden durchaus empfindliche Freiheitsstrafen ausgeurteilt.
Um Betrug handelt es sich immer dann, wenn jemand einen anderen so täuscht, dass er zu einer vermögensschädigenden Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet wird. Eine weitere Voraussetzung ist die vorsätzliche unrechtmäßige Bereicherung des Täuschenden. Typische Beispiele sind Versicherungsbetrug oder nicht zustehende Subventionen.
Missbraucht ein Machtinhaber eines Unternehmens seine Position und fügt dadurch dem Unternehmen finanziellen Schaden zu, handelt es sich um Untreue. Verstößt beispielsweise ein Bankdirektor gegen die internen Regeln der Kreditvergabe, handelt es sich um Untreue.
Um Korruption und Bestechung handelt es sich immer dann, wenn ein für ein Unternehmen oder eine Behörde tätiger Mitarbeiter seine berufliche Position missbraucht, um daraus private Vorteile zu ziehen. Darunter fallen wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen genauso wie aggressives Marketing in Form umsatzabhängiger Sachgeschenke.
In diesem Fall handelt es sich um eine Straftat zum Nachteil eines anderen Wirtschaftsunternehmens.
Das Wettbewerbsstrafrecht beschäftigt sich mit dem freien Wettbewerb und dem ungehinderten Zugang zu den Märkten. Darunter fallen damit im Zusammenhang stehende Bestechungen genauso wie der strafrechtliche Schutz von Unternehmensgeheimnissen.
Verstößt ein Unternehmen gegen die kaufmännischen Dokumentationspflichten wie die ordnungsgemäße Führung von Handlungsbüchern oder die wahrheitsgemäße und rechtzeitige Aufstellung der Handelsbilanzen, begeht er ebenfalls eine Straftat, die wirtschaftsstrafrechtlich verfolgt wird.
Meldet ein Unternehmen Mitarbeiter bei der Sozialversicherung an und weiß bereits im Vorfeld, dass die fälligen Beiträge nicht geleistet werden können, handelt es sich um eine nach dem Wirtschaftsstrafrecht strafbare Handlung.
Wegen Untreue strafbar machen kann sich grundsätzlich jeder, der verpflichtet ist, Fürsorge für das ihm von einem anderen anvertraute Vermögen zu tragen. Dabei kommen Vertretungsorgane juristischer Personen wie Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände ebenso in Betracht wie Notare, Insolvenzverwalter oder Steuerberater. Sofern diese Personen über das vertraglich geregelte Dürfen hinaus handeln und dem Vermögen des Treugebers dadurch einen Nachteil zufügen, wird der Untreuetatbestand relevant. Der Vermögensnachteil kann bereits in einer bloßen Vermögensgefährdung liegen und entweder aus dem Missbrauch der eingeräumten Befugnis oder der Verletzung der Treuepflicht resultieren. Im Unterschied zum Betrug setzt die Untreue dabei keine Bereicherungsabsicht des Täters voraus.
Hat man sich der Untreue schuldig gemacht, ist je nach Einzelfall mit Geldstrafen oder mit Haftstrafen bis zu fünf Jahren zu rechnen. Sofern der herbeigeführte Vermögensverlust den Wert von 50.000 € übersteigt, handelt es sich um einen besonders schweren Fall der Untreue, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sanktioniert wird.
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