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für Strafrecht
Tobias Ponath
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Wichtig: Sollte es sich um einen Notfall oder einen dringende Situation wie eine Verhaftung oder eine Durchsuchung handeln rufen sie mich bitte direkt unter meiner Mobilnummer 0172-42 48 107 an und nutzen sie bitte nicht das Kontaktformular oder eine E-Mail, um mich zu kontaktieren.
Ihnen wurde ein Sexualdelikt vorgeworfen und Sie wissen nicht, wie es jetzt weitergeht? Sie befürchten die Zerstörung Ihrer beruflichen und privaten Existenz?
Als erfahrener Anwalt im Sexualstrafrecht in Hamburg unterstütze ich Sie von Anfang an. Bei Vorwürfen von Sexualdelikten sollten Sie die Kontaktaufnahme zum Rechtsanwalt nicht aufschieben. Eine Anklage wegen sexueller Nötigung, Kindesmissbrauch, Vergewaltigung oder dem Besitz von Kinderpornografie zieht erhebliche Strafen nach sich. Auch wenn von Rechts wegen die Unschuldsvermutung gilt, kommt diese im Sexualstrafrecht nur selten zum Tragen. Das Risiko eines Verfahrens und einer Verurteilung ist groß, wenn Sie eines sexuellen Übergriffs beschuldigt werden. Ich vertrete Sie mit Erfahrung vom Zeitpunkt Ihrer Kontaktaufnahme bis zur Hauptverhandlung und darüber hinaus.
Warum schnelle Hilfe im Sexualstrafrecht wichtig ist:
„Ich trete für Sie ein und verspreche, dass ich erst zufrieden bin, wenn ich das bestmögliche für Sie erreicht habe. Ehrlich, geradeaus, zu einem fairen Honorar und immer in Ihrem Interesse!“
– Tobias P. Ponath, Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht in Hamburg
Mit Taktik und Kompetenz stehe ich für Ihre Rechte ein und schütze Ihre Freiheit. Was verhinderbar ist, wird mit mir als Ihrem Anwalt für Strafrecht auch.
Das Sexualstrafrecht ist im dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 174-184l StGB) geregelt. Die Bandbreite der Tatbestände ist groß und reicht von schweren Gewaltverbrechen bis hin zu subtilen Grenzüberschreitungen. Die folgenden Abschnitte geben Ihnen einen Überblick über die zehn häufigsten Delikte, mit denen sich die Rechtsprechung der deutschen Gerichte beschäftigt.
Dies betrifft den Missbrauch von Personen unter 18 Jahren, die dem Täter zur Erziehung, Betreuung oder Ausbildung anvertraut sind und damit in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen – etwa in Familien, Schulen oder Pflegeeinrichtungen.
Hierunter fallen alle sexuellen Handlungen, die gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen werden, sei es durch Gewalt, Drohung oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage. Die aktuelle Gesetzeslage („Nein heißt Nein“) hat hier zu einer deutlichen Verschärfung geführt, wobei die Vergewaltigung als besonders schwerer Fall gilt und ein entsprechendes Strafmaß nach sich zieht.
Jede sexuelle Handlung an oder mit Kindern unter 14 Jahren ist strafbar. Besonders schwere Fälle liegen bei Eindringen oder der Ausnutzung von Abhängigkeiten vor.
Sexuelle Handlungen mit Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren sind sind strafbar, wenn der Täter erkennbar deren mangelnde Reife oder eine bestehende Zwangslage ausnutzt.
Die Herstellung, Verbreitung, der Erwerb oder der Besitz kinder- oder jugendpornographischer Aufnahmen ist ein schweres Vergehen und wird streng verfolgt.
Die Aufnahme oder Übertragung von Bildern in intimen Situationen ohne Einwilligung – etwa durch „Upskirting“ oder „Downblousing“ – ist strafbar.
Unerwünschte sexuelle Berührungen oder vergleichbare Handlungen und Verhandlungsweisen – wie zum Beispiel das sogenannte „Grabschen“, fallen unter diesen Tatbestand.
Die Zurschaustellung der eigenen Geschlechtsteile in sexuell bestimmter Weise in der Öffentlichkeit kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
Wer sexuelle Handlungen öffentlich anbietet oder zur Schau stellt und damit ein Ärgernis verursacht, macht sich strafbar.
Die Rekrutierung oder Ausnutzung von Personen für Prostitution oder andere sexuelle Zwecke ist ein schweres Verbrechen und wird entsprechend hart bestraft.
Schnelles und diskretes Handeln ist wichtig
Die Erfahrung zeigt, dass die Ermittlungsbehörden gerade im Sexualstrafrecht gehalten sind, schnell zu handeln. Deshalb ist eine zügige Mandatierung eines Anwalts für Sexualstrafrecht in Hamburg essenziell. Jede Aussage ohne vorherige Akteneinsicht kann weitreichende Konsequenzen haben. Vertrauen Sie auf meine Expertise, um die Verfahrensführung optimal zu gestalten.
Bei Fragen und Vertretungswünschen, ob als Beschuldigter oder als Opfer, kontaktieren Sie mich gerne für ein vertrauliches Erstgespräch. Als erfahrener Anwalt für Sexualstrafrecht in Hamburg. kann ich Sie kompetent unterstützen.
Sexualstrafrecht umfasst alle Straftaten, die mit Sexualität in Verbindung stehen und die sexuelle Selbstbestimmung schützen sollen. Hierzu zählen insbesondere Vergewaltigung (§ 177 StGB), sexuelle Nötigung, sexueller Übergriff, sexueller Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen, aber auch die Verbreitung pornografischer Inhalte und sexuelle Belästigung, sofern sie beispielsweise als Beleidigung strafbar ist. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich hauptsächlich in den §§ 174 bis 184g StGB. Häufig sind auch jugendschutzrechtliche Vorschriften betroffen, etwa beim sexuellen Missbrauch Minderjähriger.
Ein Anwalt für Sexualstrafrecht bringt besondere Erfahrung im Umgang mit hochsensiblen Delikten und den oft komplexen Beweisfragen mit. Er kennt sich mit den spezifischen rechtlichen Anforderungen bei Sexualdelikten aus – etwa dem Grundsatz „Nein heißt Nein“, besonderen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, Umgang mit Gutachten und Opferschutzmaßnahmen. Auch Diskretion und Sensibilität sind in solchen Verfahren besonders wichtig, da sie häufig mit einem hohen sozialen und emotionalen Druck für die Betroffenen verbunden sind. Diese spezielle Expertise unterscheidet ihn von einem allgemeinen Strafverteidiger, der mit diesen Besonderheiten weniger routiniert umgeht.
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