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für Strafrecht
Tobias Ponath
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Wichtig: Sollte es sich um einen Notfall oder einen dringende Situation wie eine Verhaftung oder eine Durchsuchung handeln rufen sie mich bitte direkt unter meiner Mobilnummer 0172-42 48 107 an und nutzen sie bitte nicht das Kontaktformular oder eine E-Mail, um mich zu kontaktieren.

Inhaltsverzeichnis

Anwalt Sexualstrafrecht Hamburg

Ihr Anwalt für Sexualstrafrecht in Hamburg

Ihnen wurde ein Sexualdelikt vorgeworfen und Sie wissen nicht, wie es jetzt weitergeht? Sie befürchten die Zerstörung Ihrer beruflichen und privaten Existenz?


Als erfahrener Anwalt im Sexualstrafrecht in Hamburg unterstütze ich Sie von Anfang an. Bei Vorwürfen von Sexualdelikten sollten Sie die Kontaktaufnahme zum Rechtsanwalt nicht aufschieben. Eine Anklage wegen sexueller Nötigung, Kindesmissbrauch, Vergewaltigung oder dem Besitz von Kinderpornografie zieht erhebliche Strafen nach sich. Auch wenn von Rechts wegen die Unschuldsvermutung gilt, kommt diese im Sexualstrafrecht nur selten zum Tragen. Das Risiko eines Verfahrens und einer Verurteilung ist groß, wenn Sie eines sexuellen Übergriffs beschuldigt werden. Ich vertrete Sie mit Erfahrung vom Zeitpunkt Ihrer Kontaktaufnahme bis zur Hauptverhandlung und darüber hinaus.


Warum schnelle Hilfe im Sexualstrafrecht wichtig ist:

  • Eine umgehende Verteidigung schwächt belastende Aussagen und falsche Beschuldigungen gegen Sie ab
  • Ich setze mich für Ihr Recht ein und vertrete Sie bei Institutionen, auch bei der Polizei und Staatsanwaltschaft
  • Klare Aussagen und Diskretion stehen bei mir an erster Stelle
  • Ich entwickle eine wirksame Strategie zu Ihrer Verteidigung
  • Mein Ziel: Verfahren beenden, ehe es zur Anklage kommt
  • Ihr unversehrter Ruf und die Abwendung einer Freiheitsstrafe stehen im Mittelpunkt
Ein strafverteidiger Hamburger in Anzug und Krawatte.
Fachanwalt für Strafrecht - Sexualstrafrecht

Strafverteidiger im Sexualstrafrecht – Mein Versprechen an Sie

„Ich trete für Sie ein und verspreche, dass ich erst zufrieden bin, wenn ich das bestmögliche für Sie erreicht habe. Ehrlich, geradeaus, zu einem fairen Honorar und immer in Ihrem Interesse!“

– Tobias P. Ponath, Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht in Hamburg

Frühzeitige Beendigung des Verfahrens

Je zeitiger Sie mich beauftragen, umso größer ist die Chance, das Verfahren ohne ein Gerichtsverfahren zu beenden. Mit der richtigen Strategie ist die Einstellung des Verfahrens ohne Gerichtsentscheid möglich.

Eintragung und deren Folgen vermeiden

Damit Ihre berufliche und private Existenz keinen Schaden erleidet, kämpfe ich dafür, dass es nicht zu einer belastenden Eintrag oder zu einer Vorstrafe kommt.

Freiheitsstrafen abwenden

Mit Taktik und Kompetenz stehe ich für Ihre Rechte ein und schütze Ihre Freiheit. Was verhinderbar ist, wird mit mir als Ihrem Anwalt für Strafrecht auch.

Ein Mann in einer Robe steht in einem Flur und repräsentiert die Strafverteidigung Hamburgs.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht - Tobias Ponath - Sexualstrafrecht

Die wichtigsten Delikte im Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht ist im dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 174-184l StGB) geregelt. Die Bandbreite der Tatbestände ist groß und reicht von schweren Gewaltverbrechen bis hin zu subtilen Grenzüberschreitungen. Die folgenden Abschnitte geben Ihnen einen Überblick über die zehn häufigsten Delikte, mit denen sich die Rechtsprechung der deutschen Gerichte beschäftigt.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)

Dies betrifft den Missbrauch von Personen unter 18 Jahren, die dem Täter zur Erziehung, Betreuung oder Ausbildung anvertraut sind und damit in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen – etwa in Familien, Schulen oder Pflegeeinrichtungen.

Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB)

Hierunter fallen alle sexuellen Handlungen, die gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen werden, sei es durch Gewalt, Drohung oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage. Die aktuelle Gesetzeslage („Nein heißt Nein“) hat hier zu einer deutlichen Verschärfung geführt, wobei die Vergewaltigung als besonders schwerer Fall gilt und ein entsprechendes Strafmaß nach sich zieht.

Sexueller Missbrauch von Kindern (§§ 176, 176a StGB)

Jede sexuelle Handlung an oder mit Kindern unter 14 Jahren ist strafbar. Besonders schwere Fälle liegen bei Eindringen oder der Ausnutzung von Abhängigkeiten vor.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)

Sexuelle Handlungen mit Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren sind sind strafbar, wenn der Täter erkennbar deren mangelnde Reife oder eine bestehende Zwangslage ausnutzt.

Förderung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§§ 184b, 184c StGB)

Die Herstellung, Verbreitung, der Erwerb oder der Besitz kinder- oder jugendpornographischer Aufnahmen ist ein schweres Vergehen und wird streng verfolgt.

Voyeurismus (§ 184k StGB)

Die Aufnahme oder Übertragung von Bildern in intimen Situationen ohne Einwilligung – etwa durch „Upskirting“ oder „Downblousing“ – ist strafbar.

Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

Unerwünschte sexuelle Berührungen oder vergleichbare Handlungen und Verhandlungsweisen – wie zum Beispiel das sogenannte „Grabschen“, fallen unter diesen Tatbestand.

Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB)

Die Zurschaustellung der eigenen Geschlechtsteile in sexuell bestimmter Weise in der Öffentlichkeit kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Öffentliches Anbieten sexueller Handlungen (§ 183a StGB)

Wer sexuelle Handlungen öffentlich anbietet oder zur Schau stellt und damit ein Ärgernis verursacht, macht sich strafbar.

Menschenhandel zum Zweck sexueller Ausbeutung (§ 232 StGB)

Die Rekrutierung oder Ausnutzung von Personen für Prostitution oder andere sexuelle Zwecke ist ein schweres Verbrechen und wird entsprechend hart bestraft.

Schnelles und diskretes Handeln ist wichtig

Die Erfahrung zeigt, dass die Ermittlungsbehörden gerade im Sexualstrafrecht gehalten sind, schnell zu handeln. Deshalb ist eine zügige Mandatierung eines Anwalts für Sexualstrafrecht in Hamburg essenziell. Jede Aussage ohne vorherige Akteneinsicht kann weitreichende Konsequenzen haben. Vertrauen Sie auf meine Expertise, um die Verfahrensführung optimal zu gestalten.

Bei Fragen und Vertretungswünschen, ob als Beschuldigter oder als Opfer, kontaktieren Sie mich gerne für ein vertrauliches Erstgespräch. Als erfahrener Anwalt für Sexualstrafrecht in Hamburg. kann ich Sie kompetent unterstützen.

Häufige Fragen Sexualstrafrecht

Sexualstrafrecht umfasst alle Straftaten, die mit Sexualität in Verbindung stehen und die sexuelle Selbstbestimmung schützen sollen. Hierzu zählen insbesondere Vergewaltigung (§ 177 StGB), sexuelle Nötigung, sexueller Übergriff, sexueller Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen, aber auch die Verbreitung pornografischer Inhalte und sexuelle Belästigung, sofern sie beispielsweise als Beleidigung strafbar ist. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich hauptsächlich in den §§ 174 bis 184g StGB. Häufig sind auch jugendschutzrechtliche Vorschriften betroffen, etwa beim sexuellen Missbrauch Minderjähriger.

Ein Anwalt für Sexualstrafrecht bringt besondere Erfahrung im Umgang mit hochsensiblen Delikten und den oft komplexen Beweisfragen mit. Er kennt sich mit den spezifischen rechtlichen Anforderungen bei Sexualdelikten aus – etwa dem Grundsatz „Nein heißt Nein“, besonderen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, Umgang mit Gutachten und Opferschutzmaßnahmen. Auch Diskretion und Sensibilität sind in solchen Verfahren besonders wichtig, da sie häufig mit einem hohen sozialen und emotionalen Druck für die Betroffenen verbunden sind. Diese spezielle Expertise unterscheidet ihn von einem allgemeinen Strafverteidiger, der mit diesen Besonderheiten weniger routiniert umgeht.